Recht
Wann Radon-Messen Pflicht ist — und was dann gilt
Seit 2019 regelt das Strahlenschutzgesetz den Umgang mit Radon in Deutschland. Für die meisten wird es an genau einer Stelle konkret: Arbeitsplätze im Keller- oder Erdgeschoss innerhalb eines Radon-Vorsorgegebiets müssen gemessen werden. Hier steht, was das genau bedeutet.
Was ist ein Radon-Vorsorgegebiet?
Die Bundesländer weisen Gebiete aus, in denen der Referenzwert von 300 Bq/m³ in Gebäuden voraussichtlich besonders häufig überschritten wird — nämlich in mindestens zehn Prozent der Gebäude auf mindestens 75 Prozent der Fläche einer Verwaltungseinheit. Ausgewiesen wird auf Gemeinde- oder Gemarkungsebene, per Allgemeinverfügung des jeweiligen Landes.
Aktuell haben sechs Länder Vorsorgegebiete festgelegt: Baden-Württemberg (Südschwarzwald), Bayern (Landkreis Wunsiedel), Niedersachsen (Harzrand um Goslar), Sachsen (Erzgebirge, Vogtland und angrenzende Kreise — mit Abstand der größte Bestand), Sachsen-Anhalt (Harz und Mansfeld-Südharz) und Thüringen (einzelne Gemeinden vom Thüringer Wald bis ins Altenburger Land). Insgesamt sind das rund 200 Gemeinden — die amtliche Übersichtskarte führt das BfS — knapp zwei Prozent aller deutschen Gemeinden. Die Festlegungen werden mindestens alle zehn Jahre überprüft.
Wichtig für die Einordnung: Außerhalb dieser Gebiete gilt keine Messpflicht — erhöhte Werte kommen dort trotzdem vor. Die Gebietskulisse ist eine regulatorische Schwelle, keine Entwarnung.
Die Messpflicht für Arbeitsplätze (§ 127 StrlSchG)
Wer in einem Vorsorgegebiet einen Arbeitsplatz im Keller- oder Erdgeschoss verantwortet, muss die Radon-Konzentration dort messen lassen. Das gilt für Arbeitgeber jeder Größe und ausdrücklich auch für Selbstständige ohne Angestellte. Als Arbeitsplatz zählt jeder Raum, in dem regelmäßig gearbeitet wird — die Werkstatt genauso wie das Lager mit täglichen Kommissionierzeiten oder der Verkaufsraum im Erdgeschoss. Ausgenommen sind reine Homeoffice- und Telearbeitsplätze in der Privatwohnung.
Die Regeln für die Messung selbst: ein Detektor je genutztem Raum, bei großen Räumen einer je 200 m², mindestens zwei je Gebäude. Gemessen wird über zwölf Monate, weil der Jahresmittelwert maßgeblich ist. Zulässig sind nur Messungen durch anerkannte Stellen nach § 155 StrlSchV (Liste beim BfS) — das Gerät aus dem Elektronikversand erfüllt die Pflicht nicht. Die Frist: 18 Monate ab Ausweisung des Gebiets oder ab Aufnahme der Tätigkeit. Für Bestandsbetriebe in den 2021 ausgewiesenen Gebieten ist diese Frist seit 2022 abgelaufen — wer noch nicht gemessen hat, ist im Verzug, und die Messung wird dadurch nicht optional, sondern dringlicher.
Und wenn der Wert über 300 liegt? (§§ 128, 129)
Dann beginnt ein klar getakteter Prozess: Der Verantwortliche muss unverzüglich Maßnahmen zur Senkung ergreifen — von der Lüftungsstrategie über das Abdichten von Eintrittswegen bis zu technischen Lösungen — und den Erfolg mit einer erneuten Messung nachweisen. Für Maßnahmen und Überprüfungsmessung zusammen bleiben höchstens 30 Monate ab Feststellung der Überschreitung. Bleibt der Wert trotzdem über 300 Bq/m³, muss der Arbeitsplatz bei der zuständigen Behörde angemeldet werden; dann greifen weitergehende Pflichten bis hin zur Abschätzung der Strahlendosis der Beschäftigten.
Die Beschäftigten und, falls vorhanden, Betriebs- oder Personalrat sind über die Messergebnisse zu unterrichten.
Neubauten in Vorsorgegebieten (§§ 123, 124)
Wer neu baut, muss überall in Deutschland das Eindringen von Radon technisch begrenzen — in der Regel genügt dafür die ohnehin vorgeschriebene Feuchteabdichtung. In Vorsorgegebieten kommen zusätzliche Maßnahmen hinzu, etwa eine radondichte Ausführung von Durchdringungen oder Vorrichtungen zur Absaugung unter der Bodenplatte. Für Bauherren, Architekten und Planer ist die Gebietskulisse damit schon in der Planungsphase relevant, nicht erst beim Einzug.
Privatgebäude: Empfehlung statt Pflicht
Für bestehende Wohngebäude gibt es keine Mess- oder Sanierungspflicht — auch nicht in Vorsorgegebieten. Das gilt selbst für vermietete Souterrain- und Einliegerwohnungen — der vielleicht überraschendste blinde Fleck des Gesetzes, denn dort wird dauerhaft gewohnt und geschlafen. Es gibt eine klare Empfehlung: Bund und Länder raten dort ausdrücklich zur Messung, weil der Referenzwert etwa dreimal so häufig überschritten wird wie im Bundesdurchschnitt. Ob Ihr Haus dazugehört, verrät keine Karte — prüfen Sie die Lage und klären Sie den Rest mit einer Messung.